Statuten

Vorbemerkung
Wenn in den Statuten aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur die männliche Form benutzt wurde, versteht es sich von selbst, dass die weibliche Form ebenso damit verstanden werden soll.

I.    Name, Sitz und Zweck

Art.1
Die Pistolenschützen Münchenbuchsee, gegründet im Jahre 1980, mit Sitz in Münchenbuchsee, sind ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art.2
Der Verein bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern.
Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des Bundes durch.
Weiter fördert der Verein das sportliche Schiessen und die Ausbildung des Nachwuchses. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Pflege guter Kameradschaft.

Art.3
Der Verein gehört mit allen Mitgliedern dem Oberaargauer Schiesssportverband (OASSV) und dem Berner Schiesssportverband (BSSV) an. Er ist Mitglied der Genossenschaft USS Versicherungen.
Der Verein kann weiteren Verbänden beitreten.

 

II.    Mitgliedschaft

Art.4
Der Verein besteht aus:

– Aktivmitgliedern
– Ehrenmitgliedern
– Passivmitgliedern
– Gönnern

Er führt ein Verzeichnis der lizenzierten und der übrigen Mitglieder analog der Vereins- und Verbandsadministration des Schweizer Schiesssportverbandes.
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizer sowie Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Al-tersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden. Für Jugendliche unter 18 Jahren wird das Einverständnis der Eltern benötigt.

Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen (AFB) des SSV (Dok. Reg.-Nr 2.18.01; AFB für die Teilnahmeberechtigung von ausländischen Staatsangehörigen an Bundes-übungen, Schiessanlässen und Trainings des SSV) als Mitglieder aufgenommen und zu Schiessan-lässen zugelassen werden.

Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde notwendig (Art. 12 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst).

Freimitglieder behalten den Status dieser Mitgliedschaft.

Art.5
Die Anmeldung zum Eintritt hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Das Rekursrecht der Mitglieder an die Hauptversammlung bleibt vorbehalten.

Art.6
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen.
Pflichtschützen und Nichtmitglieder, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für die der Verein kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein zuzulassen. Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden. Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet, gilt nicht als Vereinsmitglied.
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zuhanden der kantonalen Militärbehörde zu melden.

Art.7
Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereines zuwiderhandeln, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.

Art.8
Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen; er wird erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.

Art.9
Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Sie haben dort kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Art.10
Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:
Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

III.    Organisation

Art.11
Die Organe des Vereins sind:

die Hauptversammlung (a)
der Vorstand (b)
die Rechnungsrevisoren(c)

a.    Hauptversammlung

Art.12
Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im ersten Quartal statt und erledigt folgende Geschäfte:

Appell (mit Feststellen der Beschlussfähigkeit)
Wahl von Stimmenzählern
Genehmigung des Protokolls
Genehmigung der Jahresberichte
Mutationen (Kenntnisnahme der Eintritte, Austritte, Abstimmung über Ausschlüsse)
Abnahme der Jahresrechnung
Festlegung der Jahresbeiträge und der Unkostenbeiträge
Teilnahme an Schiessanlässen (inkl. Beiträge)
Genehmigung des Jahresprogramms
Genehmigung des Budgets
Anträge
Wahlen
Vorstand
Präsident
Rechnungsrevisoren
Ehrungen
Verschiedenes

 

Art.13
Ausserordentliche Hauptversammlungen können einberufen werden:

durch den Vorstand
auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder

Einem Begehren der Vereinsmitglieder muss der Vorstand innert längstens drei Monaten nachkommen.

Art.14
Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch Email oder schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde und die Geschäfte umfasst, welche der HV vorgelegt werden müssen.
Anträge sind dem Vorstand mindestens 3 Monate vor der Hauptversammlung einzureichen.
Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Hauptversammlung behandelt werden.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

b.    Vorstand

Art.15
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 und maximal 13 Mitgliedern. Er konstituiert sich, mit Ausnahme des Vorsitzes, selber.
Sämtliche Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar.

Art.16
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Präsident
Vizepräsident
Sekretär
Kassier
1. Schützenmeister
Schiesssekretär
Vereinstrainer
Nachwuchsverantwortlicher

Weitere Funktionen im Vorstand können sein:

Munitionsverwalter
Materialwart
Lupi-Verantwortlicher
Veteranen-Verantwortlicher
Fähnrich
Webmaster

Weitere Funktionen auf Antrag des Vorstandes
Mehrfachfunktionen sind möglich.
Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.

Art.17
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung.
Er erledigt alle Geschäfte, die nicht den Hauptversammlungen vorbehalten sind, insbesondere:

– Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
– Zusammenarbeit und Mitarbeit in den Gremien der Schiessanlage Bärenried
– Aufstellen des Schiessprogramms
– Vorbereitung/Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
– Vermögensverwaltung
– Aufstellen der Jahresrechnung und des Voranschlages
– Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlungen
– Erstellen von Berichten, Rapporten und Statistiken
– Ernennt den J+S Coach
– Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
– Beschlussfassung von nicht budgetierten Ausgaben bis zu Gesamtbetrag von CHF 5‘000.—pro Geschäftsjahr

Art.18
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in speziellen Pflichtenheftern für die Vorstandsmitglieder geregelt. Diese sind als Anhang 1 dieser Statuten angefügt.

Art.19
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand unter Beizug auch anderer Vereinsmitglieder Kommissionen unter seiner Aufsicht einsetzen.

Art.20
Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen zur Sitzung eingeladen.
Der Abstimmungsmodus der Hauptversammlung (Art. 14 Abs. 4) gilt für den Vorstand sinngemäss. Er ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen jeweilen zwei Vorstandsmitglieder, wobei mindestens eines der Präsident oder der Vizepräsident sein muss.
Jedes Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut haftbar.

Art.21
Der Vorstand regelt die Übernahme der Pflichtabonnemente des Verbandsorgans, sowie die Lizenzierung der Vereinsmitglieder.

c.    Rechnungsrevisoren

Art.22
Die zwei Rechnungsrevisoren werden wechselseitig auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind wiederwählbar.

Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnungen zu prüfen und zuhanden der Hauptversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten.
Den Rechnungsrevisoren steht das Recht zu, das Kassawesen jederzeit zu kontrollieren.

 

IV.    Schiessbetrieb

Art.23
Für die Ausübung des Schiesssportes sind die jeweils gültigen Verordnungen und Weisungen über das Schiesswesen ausser Dienst und die Regeln über das sportliche Schiessen (RSpS) des Schweizer Schiesssportverbandes massgebend. Sicherheit ist oberstes Gebot.
Den Anordnungen des Vorstandes und der Schützenmeister ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen werden unverzüglich geahndet.

Art.24
Mitglieder sind gegen Unfälle versichert gemäss den bestehenden Vorschriften, ebenso benötigtes Hilfspersonal.

Art.25
Sämtliche Vereinsübungen und Wettkämpfe sind im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt zu geben.

 

V.    Finanzielles

Art.26
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

– Jahresbeiträgen
– freiwilligen Beiträgen und Spenden
– Gewinn aus Veranstaltungen und Anlässen
– sonstigen Einnahmen

Die Jahresbeiträge werden durch die Hauptversammlung jährlich festgelegt und sind im Anhang 2 der Statuten ersichtlich.

Art.27
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art.28
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an die Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.

Art.29
Sofern die vorliegenden Statuten nichts anderes vorsehen, haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

VI.    Schlussbestimmungen

Art.30
Eine Revision der Statuten kann stattfinden auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Hauptversammlung.

Art.31
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 15 gesunken ist, oder durch Beschluss von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
Das vorhandene Vereinseigentum ist dem Oberaargauischen Schiesssportverband zur Aufbewahrung zu übergeben zu Handen eines später sich bildenden Pistolenschützen-Vereins in Münchenbuchsee, der den in Art. 2 umschriebenen Zweck erfüllt und Mitglied des Kantonalschützenverbandes ist.

Nach zehn Jahren geht das gesamte Vermögen an den Oberaargauer Schiesssportverband über, der es für den Nachwuchsbereich zu verwenden hat.

Art.32
Die Statuten vom 18. Februar 1986 werden aufgehoben. Gleichzeitig werden alle Beschlüsse mit Bezug auf die bisherigen Statuten aufgehoben:
Vorstehende Statuten sind an der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Januar 2014 angenommen worden. und treten nach der Genehmigung durch den Oberaargauer Schiesssportverband und die kantonale Militärbehörde rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

Münchenbuchsee, 22. Januar 2014